(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.
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(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.