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# § 22 LWO (Bayern) — Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,

2. ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,

3. ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

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Zitiervorschlag: § 22 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/22

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