Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 14 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. § 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
3. § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
4. § 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.