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§ 14 LWO (Bayern) — Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,

3. § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,

4. § 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.