Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 6 Mitglieder der Hauptversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/6#abs-1 (1) Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/6#abs-2 (2) Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/6#abs-3 (3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/6#abs-4 (4) Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt 2

Wahlen

§ 5 § 7