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# § 6 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder der Hauptversammlung

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.

(2) Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt 2

Wahlen

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Zitiervorschlag: § 6 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/6

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