Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 18 Ausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-1 (1) Die Satzungen sollen die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuss übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-2 (2) Nach näherer Bestimmung der Satzungen können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die Zugewählten müssen nicht Mitglied der Hauptversammlung sein. Ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-3 (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglieder der Hauptversammlung sein müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-4 (4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuss richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuss zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-5 (5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Hauptversammlung aus der Wahlgruppe 2 bestehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-6 (6) § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18#abs-7 (7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.