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# § 18 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Ausschüsse

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzungen sollen die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuss übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach näherer Bestimmung der Satzungen können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die Zugewählten müssen nicht Mitglied der Hauptversammlung sein. Ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglieder der Hauptversammlung sein müssen.

(4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuss richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuss zu hören.

(5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Hauptversammlung aus der Wahlgruppe 2 bestehen.

(6) § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

(7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 18 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/18

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