Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 16 Präsidentin oder Präsident
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/16#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der beiden Stellvertretungen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für drei Jahre mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hauptversammlung gewählt, wobei Briefwahl zulässig ist. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/16#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/16#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/16#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.