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# § 16 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Präsidentin oder Präsident

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der beiden Stellvertretungen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für drei Jahre mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hauptversammlung gewählt, wobei Briefwahl zulässig ist. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.

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Zitiervorschlag: § 16 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/16

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