Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 11 Einsprüche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/11#abs-1 (1) Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, beschließt der Hauptausschuss. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/11#abs-2 (2) Über Einsprüche gegen die Wahl insgesamt entscheidet das Ministerium nach der gemäß § 26 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung.

§ 10 § 12