Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art. 52 Umfang der Wahlprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.

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