Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 38 Stimmabgabe
Stand: 25.08.2026
Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten, welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, welchem Wahlkreisbewerber er seine Stimme geben will.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 38 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.10.2019 – Vf. 74-III-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.06.2025 – Vf. 24-III-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 01.02.2021 – Vf. 14-VII-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.