Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 92 Eintragung, Verfahren(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-1 (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
1. Heilquellenschutzgebiete,
2. die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und
3. die Zwangsrechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-2 (2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-3 (3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als ,,behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.
Kapitel 4
Gewässeraufsicht