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LWG -

§ 92 Eintragung, Verfahren(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-1 (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

1. Heilquellenschutzgebiete,

2. die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und

3. die Zwangsrechte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-2 (2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/92#abs-3 (3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als ,,behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.

Kapitel 4

Gewässeraufsicht

§ 91 § 93