Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 91 Einrichtung des Wasserbuchs(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/91#abs-1 (1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/91#abs-2 (2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.