Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 87 Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde legt
1. die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und
3. die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.