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§ 87 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde legt

1. die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und

3. die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.