Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 116 Aufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/116#abs-1 (1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/116#abs-2 (2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.