Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 115 Sonderordnungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.