Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 7 Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/7#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,
d) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,
e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/7#abs-2 (2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.10.2012 – 15 A 1909/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.03.2011 – 1 K 4142/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 27.03.2007 – 15 A 1860/06Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 21.11.1995 – VerfGH 21/94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.