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# § 7 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung

LVerbO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,

d) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,

e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,

f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/7

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