Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung

LVV

§ 6 In früherer dienstrechtlicher Stellung verbliebene Beamtinnen und Beamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 5 § 7