Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung
LVV§ 6 In früherer dienstrechtlicher Stellung verbliebene Beamtinnen und Beamte
Stand: 26.08.2026
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.
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