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# § 27 LVO (Brandenburg) — Allgemeines

Laufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst sind die in der Anlage 2 genannten Laufbahnen. Konkrete Festlegungen zu den Zugangsvoraussetzungen der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 3.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den geforderten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit muss gemeinsam mit den als Bildungsvoraussetzung nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulabschlüssen geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Wenn die besonderen Anforderungen der Laufbahn es erfordern, ist die hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe der Festlegungen in der Anlage 3 ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten. Erforderlichenfalls ist eine Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(3) In eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die Bildungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt und

eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 29 nachweist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 27 LVO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/27

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