Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesumzugskostengesetz
LUKG§ 13 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LUKG/13#abs-1 (1) In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 die oder der Dienstvorgesetzte zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LUKG/13#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festsetzung und Abrechnung der Umzugskostenvergütung, der Trennungsentschädigung gemäß § 11 und der Fahrtkostenerstattung in den Fällen des § 12 bei einer oder mehreren Behörden zu zentralisieren.