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§ 13 LUKG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

Landesumzugskostengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 die oder der Dienstvorgesetzte zuständig.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festsetzung und Abrechnung der Umzugskostenvergütung, der Trennungsentschädigung gemäß § 11 und der Fahrtkostenerstattung in den Fällen des § 12 bei einer oder mehreren Behörden zu zentralisieren.