Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 5 Anrechnung gleichartiger Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTeilhGG/5?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Teilhabegeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTeilhGG/5?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Bei Personen nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
auf das Teilhabegeld angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTeilhGG/5?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Werden Leistungen nachgezahlt, die auf das Teilhabegeld anzurechnen sind, so hat der Berechtigte die überzahlten Beträge des Teilhabegeldes zu erstatten.