Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsstufenverordnung

LStuVO

§ 7 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStuVO/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über das Verbleiben in der bisherigen Stufe trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStuVO/7#abs-2 (2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.

Für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStuVO/7#abs-3 (3) Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 § 8