Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsstufenverordnung
LStuVO§ 6 Zahl der Empfänger
Stand: 26.08.2026
Leistungsstufen können nach Maßgabe des Haushalts an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.