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# § 6 LStuVO (Nordrhein-Westfalen) — Zahl der Empfänger

Leistungsstufenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungsstufen können nach Maßgabe des Haushalts an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 LStuVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LStuVO/6

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