Gesetze / Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStDV§ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.11.2024 – 14 K 1415/22
- SG Marburg, 25.05.2023 – S 4 EG 2/18Zitiert von 1
- FG Thüringen, 28.09.2017 – 2 K 266/16
- FG Thüringen, 26.09.2017 – 2 K 264/13
- FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 – 11 K 3633/13Zitiert von 2
- FG Münster, 04.04.2014 – 14 K 4281/11 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 01.12.2025 – 14 K 1581/22 E,F
- FG Saarland, 10.04.2025 – 2 K 1149/21
- FG Hessen, 07.06.2024 – 10 V 327/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStDV/1#abs-1 (1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStDV/1#abs-2 (2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStDV/1#abs-3 (3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.