Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

Anlage

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Gebührentarif

Nummer

Nutzungsart

jährliche

Gebühren

in Euro

sonstige

Gebühren

in Euro

1

Zufahrten und Zugänge

Bemerkung:

Bei der Gebührenbemessung der Nummern 1.2 bis 1.4 sind die Verkehrsdichte auf der Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen

1.1

von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

-

gebührenfrei

1.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit

25 - 150

-

1.3

von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben

20 - 500

-

1.4

von gewerblich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrücken, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen

50 - 5 000

-

2

Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

2.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen

2.11

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.12

längerdauernd

90 - 1 000

-

2.2

sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Mineralölfernleitungen)

-

gebührenfrei

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen

-

gebührenfrei

2.4

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

2.41

höhengleich

2.411

bis zu 1 Jahr

-

20 - 1 000

einmalig

2.412

längerdauernd

70 - 1 000

-

2.42

höhenfrei

2.421

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.422

längerdauernd

45 - 500

-

2.5

Förderbänder und ähnliches, einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.51

bis zu 1 Jahr

-

20 - 100

einmalig

2.52

längerdauernd

50 - 500

-

2.6

Über- und Unterführungen privater Wege

2.61

bis zu 1 Jahr

-

20 - 500

einmalig

2.62

längerdauernd

40 - 500

-

3

Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

3.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m

3.11

bis zu 1 Jahr

-

20 - 45

monatlich

3.12

längerdauernd

50 - 500

-

3.2

Gleise

3.21

der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs

-

gebührenfrei

3.22

sonstige je angefangene 100 m

50 - 1 000

-

3.3

Obusleitungen, einschließlich der Masten

-

gebührenfrei

3.4

Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Masten

-

gebührenfrei

4

Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

4.1

Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb

-

gebührenfrei

4.2

Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

4.21

bis zu 1 Jahr

-

20 - 200

einmalig

4.22

längerdauernd

40 - 200

-

4.3

Automaten

20 - 500

-

4.4

Milchbänke

-

gebührenfrei

4.5

Verladestellen

50 - 500

-

4.6

Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, zum Beispiel Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte,

Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

-

1 - 10

wöchentlich

mindestens

jedoch 60

4.7

Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten

4.71

gewerblich

4.711

bis zu 1 Jahr

-

25 - 500

einmalig

4.712

längerdauernd

50 - 500

-

4.72

nicht gewerblich

-

gebührenfrei

5

besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1

Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

-

90 - 1 000

täglich

5.2

Werbeveranstaltungen und ähnliches

-

20 - 200

täglich

5.3

Straßenhandel ohne bauliche Anlagen

-

20 - 200

täglich

5.4

Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen

-

20 - 400

täglich

6

sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind

6.1

bis zu 1 Jahr

-

5 - 500

einmalig

6.2

längerdauernd

50 - 1 000

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