Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebVAnlage
Stand: 01.09.2026
Gebührentarif
Nummer
Nutzungsart
jährliche
Gebühren
in Euro
sonstige
Gebühren
in Euro
1
Zufahrten und Zugänge
Bemerkung:
Bei der Gebührenbemessung der Nummern 1.2 bis 1.4 sind die Verkehrsdichte auf der Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen
1.1
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
-
gebührenfrei
1.2
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
25 - 150
-
1.3
von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
20 - 500
-
1.4
von gewerblich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrücken, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
50 - 5 000
-
2
Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.11
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.12
längerdauernd
90 - 1 000
-
2.2
sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Mineralölfernleitungen)
-
gebührenfrei
2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen
-
gebührenfrei
2.4
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41
höhengleich
2.411
bis zu 1 Jahr
-
20 - 1 000
einmalig
2.412
längerdauernd
70 - 1 000
-
2.42
höhenfrei
2.421
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.422
längerdauernd
45 - 500
-
2.5
Förderbänder und ähnliches, einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.51
bis zu 1 Jahr
-
20 - 100
einmalig
2.52
längerdauernd
50 - 500
-
2.6
Über- und Unterführungen privater Wege
2.61
bis zu 1 Jahr
-
20 - 500
einmalig
2.62
längerdauernd
40 - 500
-
3
Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1
Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m
3.11
bis zu 1 Jahr
-
20 - 45
monatlich
3.12
längerdauernd
50 - 500
-
3.2
Gleise
3.21
der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs
-
gebührenfrei
3.22
sonstige je angefangene 100 m
50 - 1 000
-
3.3
Obusleitungen, einschließlich der Masten
-
gebührenfrei
3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Masten
-
gebührenfrei
4
Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1
Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb
-
gebührenfrei
4.2
Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21
bis zu 1 Jahr
-
20 - 200
einmalig
4.22
längerdauernd
40 - 200
-
4.3
Automaten
20 - 500
-
4.4
Milchbänke
-
gebührenfrei
4.5
Verladestellen
50 - 500
-
4.6
Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, zum Beispiel Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte,
Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
-
1 - 10
wöchentlich
mindestens
jedoch 60
4.7
Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten
4.71
gewerblich
4.711
bis zu 1 Jahr
-
25 - 500
einmalig
4.712
längerdauernd
50 - 500
-
4.72
nicht gewerblich
-
gebührenfrei
5
besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
-
90 - 1 000
täglich
5.2
Werbeveranstaltungen und ähnliches
-
20 - 200
täglich
5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
-
20 - 200
täglich
5.4
Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen
-
20 - 400
täglich
6
sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind
6.1
bis zu 1 Jahr
-
5 - 500
einmalig
6.2
längerdauernd
50 - 1 000