Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 2 Bemessungsgrundsätze
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/2#abs-2 (2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.