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§ 1 LSchuWG (Nordrhein-Westfalen) — Kreditaufnahme des Landes

Landesschuldenwesengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

a) Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,

b) Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

c) sonstige Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.