Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 87 Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/87#abs-1 (1) Fahrzeuge der oberen Verkehrsbehörde, der Polizei, der Streitkräfte, der Bundespolizei, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 sowie von den nach § 2 Zuständigen beauftragte Fahrzeuge sind von der Beachtung der Verkehrsvorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/87#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.