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LSchiffV

§ 84 Nachtfahrten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/84#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Nr. 31 gilt im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald als Zeitraum der Nacht eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/84#abs-2 (2) Nachtfahrten mit Antriebsmaschine sind auch mit vorhandener Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 2 nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/84#abs-3 (3) Nachtfahrten der Anwohner für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht genehmigungspflichtig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/84#abs-4 (4) Nachtfahrten mit Personenkähnen können in begrenztem Umfang und örtlich auf bestimmte Streckenabschnitte beschränkt, jedoch ohne Maschinenantrieb, von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/84#abs-5 (5) Bei genehmigten Nachtfahrten nach Absatz 4 ist die zulässige Personenzahl auf 75 Prozent der zulässigen Personenzahl zu begrenzen.

§ 83 § 85