Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 78 Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/78#abs-1 (1) Bei Fahrten durch selbst zu bedienende Schleusen hat ausschließlich der Schiffsführer die Verantwortung für das ordnungsgemäße und fachgerechte Schleusen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/78#abs-2 (2) Der Schiffsführer muss vor dem Ein- und Ausfahren in die und aus der Schleuse, sowie dann, wenn er das Fahrzeug zum Zwecke des Schleusens kurzzeitig verlässt, die Fahrgäste über die Verhaltensregeln beim Schleusen belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/78#abs-3 (3) Die an den Schleusen bekannt gemachten Bedienungs- und Verhaltensvorschriften sind vom Schiffsführer einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/78#abs-4 (4) Fahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nicht stillliegen.