Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 64 Schallzeichen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/64#abs-1 (1) Schallzeichen sind erforderlichenfalls von jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Kleinfahrzeugen, entsprechend den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu geben. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geben. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen zeitgleich mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/64#abs-2 (2) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§ 63 § 65