Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 57 Laden, Löschen und Leichtern
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/57#abs-1 (1) Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/57#abs-2 (2) Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde gestattet.