Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 46 Stillliegen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/46#abs-1 (1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Regeln über das Stillliegen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/46#abs-2 (2) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 45 § 47