Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 32 Nichtzulässige Brennstoffe
Stand: 02.08.2026
Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.