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§ 32 LSchiffV (Brandenburg) — Nichtzulässige Brennstoffe

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.