Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 16 Gebühren
Stand: 02.08.2026
Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.