Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.
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Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.