Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchiedVO

§ 6 Amtsführung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 5 § 7