Zuständige Landesbehörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales.
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Zuständige Landesbehörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales.