Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchiedVO§ 1 Zusammensetzung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/1#abs-1 (1) Die für den Freistaat Sachsen zu bildende Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie fünf Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen sowie fünf Vertretern der zugelassenen Krankenhäuser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/1#abs-2 (2) Zur Vertretung der Krankenkassen werden je ein Vertreter sowie zwei Stellvertreter
von der AOK Sachsen,
vom BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen,
von der IKK Sachsen,
von der Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkasse e.V./Verband der Arbeiterersatzkassen e.V. sowie
gemeinsam von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Chemnitz
bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/1#abs-3 (3) Der erweiterten Schiedsstelle gemäß § 115 Abs. 3 SGB V gehören zusätzlich fünf Vertreter der Vertragsärzte an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/1#abs-4 (4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreter.