nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 LSchiedVO (Sachsen) — Zusammensetzung

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für den Freistaat Sachsen zu bildende Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie fünf Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen sowie fünf Vertretern der zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Zur Vertretung der Krankenkassen werden je ein Vertreter sowie zwei Stellvertreter

von der AOK Sachsen,

vom BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen,

von der IKK Sachsen,

von der Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkasse e.V./Verband der Arbeiterersatzkassen e.V. sowie

gemeinsam von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Chemnitz

bestellt.

(3) Der erweiterten Schiedsstelle gemäß § 115 Abs. 3 SGB V gehören zusätzlich fünf Vertreter der Vertragsärzte an.

(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreter.

---

Zitiervorschlag: § 1 LSchiedVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
