Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchV

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/6#abs-4 (4) Die nach § 20 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.

§ 5 § 7