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LSchV

§ 5 Abberufung und Niederlegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/5#abs-1 (1) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde nach § 20 abberufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/5#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die zuständige Behörde nach § 20 abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/5#abs-3 (3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde nach § 20 zu benachrichtigen.

§ 4 § 6