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LSchV

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/17#abs-1 (1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelleerhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/17#abs-2 (2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 20 festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/17#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätze durch die entsendende Stelle.

§ 16 § 18